نکته در مورد آرشیو عکس ها و اطلاعیه های ایمیل

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Smile&Click e.K.
Inhaber Manfred Kohl
Buschhauser Weg 79 
58513 Lüdenscheid
Stand April 2018
§ 1 Begriffsdefinition und Geltungsbereich
  1. Nachfolgende AGB gelten für alle dem Fotografenmeister Manfred Kohl erteilten Aufträge als auch für alle in seinem Auftrag handelnden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Im Sinne dieser AGB gelten als „Einrichtung“ Kindergärten, Kindertagesstätten, Familienzentren, Schulen oder vergleichbare Institutionen, mit denen ein Fototermin abgewickelt wird. Um eine Einrichtung fotografisch zu begleiten, sind im Zuge des Begriffes Einrichtung, die im Namen der Einrichtung handelnden Personen oder deren Ansprechpartner gemeint Dazu zählen z.B. die Leitung, die Mitarbeiter oder der Elternbeirat. Den Namen der Einrichtung, die Adresse der Einrichtung und einen Ansprechpartner benötigen wir zur Durchführung einer vereinbarten Fotoaktion.
  3. Als „Endkunde“ bzw. Auftraggeber gelten die fotografierte Person oder dessen gesetzlicher Vertreter (Erziehungsberechtigter, Vormund, gesetzlicher Vormund, etc.).
  4. Ein Fototermin in einer Einrichtung gibt allen Eltern die Möglichkeit, dass auf Wunsch die Kinder oder im Nachmittagsbereich, wenn gewünscht auch Erwachsene fotografiert werden. Dies geschieht auf ausdrücklichen Wunsch. Anschließend werden Lichtbilder angefertigt, die unverbindlich zum Verkauf angeboten werden. Auch Dateien der Fotos können erworben werden.
  5. Alle vom Fotografen digital erstellten Produkte gelten als „Lichtbilder“
  6. Als „Ware“ werden alle vom Fotografen nicht selbst angefertigten, aber zum Verkauf angebotenen Produkte gemeint.
  7. Alle am Tag des Fototermins entstandenen Fotos werden als „Erstkopie“ bezeichnet.
  8. Die „Nachbestellung“ unterscheidet sich von der Erstkopie dadurch, dass Sie ganz individuell nach Kundenwunsch gefertigt wird, z. B. als Papierabzug, als Bilddatei oder gedruckt auf diversen Waren.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
§ 2.1 Angebot und Vertragsabschluss bei einem Fototermin in einer Einrichtung.
 
  1. Der Endkunde erhält als Angebot diverse Erstkopien zur Ansicht und Auswahl. Der Vertrag entsteht durch den Kauf der kompletten Auswahl oder einzelner Lichtbilder aus der Mappe.
  2. Ein Vertrag entsteht auch dann, wenn der Endkunde Erstkopien nach Ansicht nicht innerhalb von 3 Tagen zurückgibt und nicht bezahlt. 
  3. Wenn die Präsentation der Erstkopien oder die Übergabe in der Einrichtung erfolgt, dann haftet die Einrichtung wie ein Treuhänder.
  4. Dateien gibt es zusätzlich zu den Erstkopien als besonderes Angebot. Dateien erhält der Endkunde nur bei Komplettabnahme der Erstkopien zu einem besonderen Angebotspreis. Hierfür gilt eine Frist von 4 Wochen. Danach verfällt das Angebot.
  5. Bezahlte Dateien werden nach der Abrechnung mit der Einrichtung an den Endkunden per E-Mail versendet. Die Einrichtung sammelt dazu von den Endkunden den Erstkopien beiliegende Formulare, die vom Endkunden ausgefüllt werden, ein.
§2.2 Angebot und Vertragsabschluss bei Nachbestellungen
  1. Der Endkunde kann innerhalb eines Jahres Lichtbilder und andere Waren sowie zusätzliche Leistungen der beim Fototermin erstellten Erstkopien nachbestellen.
  2. Die Nachbestellung gilt als rechtsgültig, wenn Sie beim Fotografen per E-Mail, per Post oder Fax mit allen notwendigen Angaben, die auf dem der Erstkopie beiliegendem Formular, eingeht.
  3. Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Ware vollständig versendet oder vom Endkunden beim Fotografen abgeholt wurde.
  4. Für individuell gefertigte Produkte und Waren als Folgeauftrag von beim Fototermin erstellten Lichtbildern gibt es kein Rückgaberecht. Das gilt auch für begonnene Dienstleistungen, die vor der Widerrufsfrist vom Endkunden in Auftrag gegeben wurden.
§ 3 Urheberrecht und Nutzung der Lichtbilder
  1. Der Fotograf hat das Urheberrecht am Lichtbild lt. Urhebergesetz. Dem Endkunden ist die Vervielfältigung oder die Veröffentlichung sowie das Reproduzieren der Lichtbilder untersagt.
  2. Mit der Übergabe der Lichtbilder und der vollständigen Bezahlung entsteht nur ein einfaches Nutzungsrecht an den erstellten Lichtbildern. Die Weitergabe von Nutzungsrechten ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Fotografen möglich.
  3. Wurden die Erstkopien komplett gekauft und auch die Dateien durch den Endkunden erworben, tritt der Fotograf das komplette bzw. erweiterte Nutzungsrecht an den Endkunden ab.
  4. Die einfachen Nutzungsrechte erlauben dem Endkunden keine Weitergabe an Labore, Zeitungen, Zeitschriften etc.. Eine Vervielfältigung ist gestattet. Das einfache Nutzungsrecht ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Die Lichtbilder dürfen nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden.
  5. §60 des Urhebergesetzes verbietet es dem Endkunden und Auftraggeber, Lichtbilder zu vervielfältigen. Dazu bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung des Fotografen.
  6. Beim zusätzlichen Erwerb der Dateien stehen dem Endkunden alle Nutzungsrechte offen, auch die Vervielfältigung der Lichtbilder.
  7. Werden Lichtbilder veröffentlicht, dann ist der Fotograf als Urheber zu nennen.
  8. Alle abweichenden Nutzungen der Lichtbilder bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Fotografen mit einer entsprechenden schriftlichen Lizenzvereinbarung.
§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang
  1. Fristen und Termine für Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese vorher ausdrücklich vereinbart wurden. Der Fotograf ist jederzeit bemüht bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung schnellstmöglich zu liefern. Ist kein konkreter Fixtermin fixiert, tritt Leistungsverzug erst durch eine Mahnung ein. Selbst nach Fristablauf ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die Rücktrittserklärung vom Auftrag ist dem Fotografen vor Warenausgang zugegangen oder das Interesse an der Ware oder der Leistung ist nachweislich nicht mehr vorhanden.
  2. Sollte der Fotograf, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintritts Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert haben oder das Interesse oder das Interesse an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haftet der Fotograf nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Wenn die Herstellung oder Auslieferung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Fotografen liegen, verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die nachweisbare Dauer der Behinderung. Während der Dauer der Behinderung sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. Der Versand von Waren oder Leistungen erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der bestellten Waren oder Leistungen an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Falls der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, erfolgt der Versand über Deutsche Post oder andere vergleichbare Unternehmen unversichert auf Kosten des Auftraggebers.
  5. Die Versandkosten betragen für Maxibriefe bis zum Format 20x30 cm pauschal 3,-€ und für größere Formate oder sperrige Produkte pauschal 8,-€. Verlangt der Auftraggeber eine Eilzustellung, dann addieren sich die Mehrkosten für den Auftraggeber entsprechend auf. Die Versandkosten gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
§ 5.1 Vergütung und Eigentumsvorbehalt bei Nachbestellungen
  1. 1. Für Nachbestellungen gelten die der Bildermappe beiliegenden Produkt- und Preisinformationen und entsprechend die Darstellung auf unserer Website.
  2. Die Bezahlung erfolgt durch die Einwilligung des Endkunden durch ein einmaliges Sepa-Lastschrift-Mandat nach Versand der Ware. Der Endkunde hat eine 8wöchige Widerspruchsfrist ohne Angabe von Gründen bei dieser Bezahlart. Ist das angegebene Konto nicht gedeckt oder liegen falsche Kontoangaben vor, hat der Endkunde die zusätzlichen Kosten zu tragen.
  3. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, fallen 6% Verzugszinsen an. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinssatzes ist zulässig. 
  4. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Endkunden aufgrund vorheriger Erfahrungen negativ zu beurteilen sind, wird die Ware nur gegen Vorkasse versendet oder der Auftrag nicht entgegengenommen.
  5. Der Endkunde ist zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Fotografen nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.
  6. Gelieferte Lichtbilder, Waren oder sonstige Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotografen, auch Teilzahlungen, auch Teilzahlungen ändern den Eigentumsvorbehalt nicht.
§ 5.2 Vergütung und Eigentumsvorbehalt bei Erstkopien

  1. Es gelten die vereinbarten Preise für das im Vorfeld ausgesuchte Angebot. Es handelt sich stets um Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Bezahlung durch den Endkunden erfolgt bei Erstkopien in der Regel durch Zahlung des ausgewiesenen Preises an die treuhänderisch vereinnahmende Einrichtung, welche den Betrag an den Fotografen weiterleitet. Nachbestellungen werden vom Endkunden grundsätzlich mit dem Fotografen direkt abgerechnet.
  3. Ist die Zahlung mit einem Sepa-Lastschrift-Mandat gewählt, sammelt die Einrichtung die der Bildermappe beiliegenden Formulare mit Einwilligungserklärung des Endkunden und leitet diese an den Fotografen weiter. Dies solle nach 4 Wochen abgeschlossen sein. Der Endkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das angegebene Konto die nötige Deckung aufweist.
  4. Alle vom Endkunden nicht gekauften Lichtbilder sind von der Einrichtung an den Fotografen zurückzugeben. Mit der Rückgabe erfolgt auch die Verpflichtung der Zahlung aller kumulierten Endkundenzahlungen an den Fotografen. Dies sollte in einer Frist von 4 Wochen geschehen.
  5. Die Einrichtung und der Endkunde sind zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Fotografen berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Fotograf ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Einrichtung oder den Endkunden.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder, Waren oder Leistungen Eigentum des Fotografen, auch wenn schon Teilzahlungen getätigt wurden.
  7. Die Kosten für die Geldtransaktion und für Rücksenden von nicht gekauften Lichtbildern trägt der Fotograf. Ausgenommen sind unfreie Sendungen und unverhältnismäßige Entgelte.
§ 6 Nebenpflichten
Der Endkunde versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Endkunde. Er stellt den Fotografen von dahingehenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 7 Gewährleistung
  1. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Lichtbilder, Waren oder Leistungen nicht dem technischen Stand, insbesondere aktueller Entwicklungs- und Bearbeitungsmethoden entsprechen. Liegen dem Fotografen keine ausdrücklichen gestalterischen Angaben des Endkunden vor, so ist der Fotograf frei in seiner gestalterischen Arbeit. Das schließt Reklamationen bzgl. der Bildauffassung und der künstlerisch-technischen Gestaltung aus.
  2. Bei vom Fotografen anerkannten Beanstandungen wird Nachbesserung oder Ersatz gewährt. Für Ersatzlieferungen steht dem Fotografen ein angemessener, vor allem der für die Herstellung der Ersatzware oder –leistung erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche des Endkunden setzen voraus, dass wesentliche Mängel vom Fotografen nicht innerhalb einer ausreichenden Frist beseitigt worden sind oder zwei Nachbesserungsversuche ohne Erfolg blieben.

§ 8 Haftung

  1. Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Fotograf bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Sofern der Fotograf fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen oder Bilddateien haftet der Fotograf, wenn nicht anders vereinbart, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Die Bilddateien werden vom Fotografen sorgfältig für zwei Jahre aufbewahrt. Der Fotograf ist berechtigt, die elektronischen Bilddateien ohne Information an den Auftraggeber zu vernichten nach Ablauf dieser Zeit. Bei Einzelaufnahmen ist der Endkunde berechtigt, auf Aufforderung an den Fotografen, dass dieser die Bilddateien vernichtet.
  5. Bei sachgemäßer Behandlung der Lichtbilder durch den Endkunden, gewährt der Fotograf 5 Jahre Garantie auf Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder. Dem Endkunden wird der Erwerb der Dateien empfohlen, wenn nach der Garantiezeit Bilder eine Farbveränderung zeigen sollten, um von diesen ein erneutes Duplikat herstellen zu lassen.
  6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  7. Soweit die Haftung des Fotografen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

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